Wachenheim an der Weinstraße, früher Wachenheim an der Haardt, ist eine Kleinstadt an der mittleren Haardt im rheinland-pfälzischen Landkreis Bad Dürkheim, innerhalb dessen sie gemessen an der Einwohnerzahl die fünftgrößte Ortsgemeinde darstellt
Bundesland
Landkreis
Einwohner
4527 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahl
67157
Vorwahl
06322
Adresse der Verbandsverwaltung
Website
Adressen:
1. Stadt Wachenheim an der Weinstraße
Rathausstraße 1
67157 Wachenheim an der Weinstraße
2. Bürgeramt Wachenheim an der Weinstraße
Rathausstraße 1
67157 Wachenheim an der Weinstraße
3. Ordnungsamt Wachenheim an der Weinstraße
Rathausstraße 1
67157 Wachenheim an der Weinstraße
Gemeinde Wachenheim an der Weinstraße – Öffnungszeiten
- Montag: 08:00 - 16:00
- Dienstag: 08:00 - 16:00
- Mittwoch: 08:00 - 16:00
- Donnerstag: 08:00 - 16:00
- Freitag: 08:00 - 13:00
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Baugrenze und Baulinie?
Baugrenze und Baulinie sind beide Instrumente zur Steuerung der Bebauung, unterscheiden sich aber in ihrer Verbindlichkeit:
Baugrenze:
- Gebäude dürfen die Baugrenze nicht überschreiten.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baugrenze ist zulässig.
- Bietet Flexibilität in der Platzierung des Gebäudes.
Baulinie:
- Gebäude müssen auf der Baulinie errichtet werden.
- Ein Zurückbleiben hinter der Baulinie ist nicht zulässig.
- Geringfügige Überschreitungen können zugelassen werden.
- Schafft eine einheitliche Bauflucht, z.B. entlang einer Straße.
Baulinien werden oft verwendet, um ein einheitliches Straßenbild zu erzeugen, während Baugrenzen mehr Gestaltungsspielraum lassen.
Was ist der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich im Baurecht?
Der Unterschied zwischen Innen- und Außenbereich ist im Baurecht von großer Bedeutung:
Innenbereich (§ 34 BauGB):
- Zusammenhängend bebaute Ortsteile
- Bebauung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügt
- Kein Bebauungsplan erforderlich
- Beurteilung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche
Außenbereich (§ 35 BauGB):
- Flächen außerhalb des Innenbereichs
- Bebauung grundsätzlich nur für privilegierte Vorhaben zulässig (z.B. Landwirtschaft)
- Strengere Regelungen zum Schutz der Landschaft
- Sonstige Vorhaben nur in Ausnahmefällen genehmigungsfähig
Diese Unterscheidung dient dem Schutz des Außenbereichs und der geordneten Siedlungsentwicklung.